Für den Versand in die Schweiz und nach Liechtenstein
Die Schweiz und Liechtenstein gehören nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Daher müssen für den Versand neben der Empfänger- und Absender-Adresse zusätzliche Angaben für die Verzollung gemacht werden. Dies erfolgt im Rahmen der Zollinhaltserklärung. Nachdem der Online-Paketschein ausgefüllt wurde, öffnet sich die Zollinhaltserklärung, welche online ausgefüllt werden muss. Die Zollinhaltserklärung wird automatisch online an die Zollbehörde übermittelt und muss daher nicht ausgedruckt und beigefügt werden.
Wenn du Privatkunde bist, kannst du deinen Paketschein für die Schweiz oder Liechtenstein auch direkt in einem unserer über 16.500 Hermes PaketShops ausfüllen. Hierbei muss ebenfalls eine zusätzliche Zollinhaltserklärung ausgefüllt werden, welche als Formular in unseren PaketShops ausliegt. Diese Zollinhaltserklärung bitte zusammen mit dem Paketschein sichtbar am Paket anbringen.
Beim Versand als Unternehmer kann der Paketschein nur online und nicht im PaketShop erstellt werden, da hierbei die Handelsrechnung zwingend notwendig ist und diese nicht im PaketShop ausgefüllt werden kann.
Wenn ein Unternehmer ein Paket in die Schweiz oder Liechtenstein versendet, muss zusätzlich eine Handelsrechnung ausgedruckt werden und in einer Versandtasche an das Paket angebracht werden. Die Handelsrechnung kann ebenfalls online erstellt werden, wenn im Portal folgende Option ausgewählt wird: „Ich versende als Unternehmer“.
Für Sendungen in die Schweiz oder nach Liechtenstein ist immer eine Zollinhaltserklärung notwendig. Diese wird bequem über das myHermes Portal angeboten, wenn im Online-Paketschein als Zielland Schweiz/Liechtenstein ausgewählt wird. Die Zollinhaltserklärung wird automatisch online an die Zollbehörde übermittelt und muss daher nicht ausgedruckt und beigefügt werden.
Wenn ein Unternehmer eine Sendung in die Schweiz oder Liechtenstein versendet, muss zusätzlich immer die Handelsrechnung in einer selbstklebenden, auf der Aufschriftseite der Sendung befestigten Versandtasche an das Paket angebracht werden. Die Handelsrechnung wird automatisch anhand der Zollangaben, die während der Paketschein-Erstellung gemacht werden müssen, erstellt.
Eine Handelsrechnung ist zudem für Privatpersonen notwendig, wenn der Gesamtwarenwert aller beauftragten Sendungen 500 € pro Tag und Zielland überschreitet.
Die Inhalte der Zollinhaltserklärung sind zur Ausfuhr der Sendung aus Deutschland und der Einfuhr in die Schweiz oder nach Liechtenstein zwingend erforderlich. Anhand der Angaben wird die Höhe der Zoll- und Einfuhrabgaben ermittelt, falls diese anfallen sollten. Diese werden dann vom Empfänger bei der Zustellung der Sendung bezahlt.
Wenn du als Privatperson ein Paket in die Schweiz oder Liechtenstein versendest, benötigst du immer eine Zollinhaltserklärung. Im Gegensatz zum Unternehmer ist für Privatpersonen bis zu einem Gesamtwarenwert aller Sendungen in Höhe von 500 € keine Handelsrechnung notwendig.
Wenn als Unternehmer eine Sendung in die Schweiz oder Liechtenstein versendet wird, muss immer eine Handelsrechnung - in einer selbstklebenden, auf der Aufschriftseite der Sendung befestigten Versandtasche - an das Paket angebracht werden. Als Unternehmen gilt, wer im Absendernamen folgendes angibt:
Die Handelsrechnung wird automatisch anhand der Zollangaben aus der Zollinhaltserklärung erstellt, wenn im Online-Paketschein die Option „Ich versende als Unternehmer“ gewählt wird.
Die Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer ist eine Pflichtangabe auf jeder Handelsrechnung und wird daher auf dieser Handelsrechnung angedruckt. Da die Handelsrechnung auch Grundlage des umsatzsteuerrechtlichen Ausfuhrnachweises ist, muss die Angabe zur Identifikation vorhanden sein.
Für Waren, die aus Deutschland in die Schweiz oder Liechtenstein versendet werden, muss der Empfänger in der Regel die Umsatzsteuer zahlen. Daher muss für die Einfuhr der Warenwert ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Die Warenbeschreibung ist Grundlage für die Verzollung einer Sendung. Sie sollten so detailliert wie möglich sein und genaue Angaben zu den Eigenschaften der Waren machen. Bei ungenauen Angaben besteht das Risiko, dass höhere Verzollungsgebühren und Zölle bezahlt werden müssen.
Beispiel 1: Du möchtest zwei Flaschen Wein versenden.
Unzureichend wäre folgende Angaben: WEIN 1,4 Liter, 10 EUR
Richtig ist: deutscher Weisswein, in zwei Falschen á 0,7 Liter, Gesamtwert netto 10 EUR
Beispiel 2: Du möchtest ein Spielzeugflugzeug versenden.
Unzureichende Inhaltsangabe: Flugzeug, 15 EUR
Richtig ist: grünes Spielzeugflugzeug aus Holz, 15 EUR
Wenn der Absender als Unternehmer den präferenziellen Ursprung einer Ware kennt und weiß, dass für das jeweilige Herstellungsland ein Präferenzabkommen mit der Schweiz besteht, kann er von diesem Gebrauch machen und das Herstellungsland bei der Zollinhaltserklärung angeben. Falls das Herstellungsland nicht bestimmt werden kann oder kein Präferenzabkommen existiert, bitte kein Land angeben, da falsche Angaben zu Komplikationen bei der Verzollung führen können.
Wenn du als Privatperson ein Paket an eine Privatperson in die Schweiz oder Liechtenstein versendest, kannst du das Paket auch als Geschenksendung versenden. Gegebenenfalls fallen dann die Einfuhrabgaben geringer aus. Eine Sendung kann natürlich nur dann eine Geschenksendung sein, wenn sie nicht mit einem geschäftlichen Vorgang, z.B. einer Internetauktion, in Verbindung steht.
Waren, die eine Ausfuhranmeldung benötigen, können nicht mit Hermes versendet werden. Dazu gehören z.B.
Bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Liechtenstein können Zölle, Verzollungsgebühren und Einfuhrumsatzsteuer ("Schweizer Mehrwertsteuer") anfallen. In diesem Fall wird der Gesamtbetrag wie bei einer Nachnahmesendung bei der Zustellung vom Empfänger bezahlt. Dir als Absender entstehen keine weiteren Kosten. Du bezahlst nur den Paketpreis am PaketShop. Eine Ausnahme ist, wenn der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert: Hier behalten wir uns das Recht vor, die Einfuhrabgaben (sofern wir diese nicht annullieren können) sowie die Kosten für die Rückführung in Rechnung zu stellen.
Weitere Informationen zu zollrechtlichen Themen oder die Kontaktdaten der Zollverwaltungen findest du auch auf der Internetseite des Deutschen Zolls: www.zoll.de.